Was ist bei verletzten Fundtieren zu tun?

Die rechtzeitige Meldung entscheidet darüber, wer die Kosten trägt!

Findet man auf der Straße ein verletztes Tier, das offensichtlich ohne Halter ist, hilft man ihm und bringt es wahrscheinlich zum Tierarzt. Es ist nur verständlich, dass sich in dieser nicht alltäglichen Situation kaum jemand über die möglichen finanziellen Konsequenzen Gedanken macht. Noch weniger darüber, dass ein Fundtier meldepflichtig ist - und zwar unverzüglich, also noch vor dem Besuch des Tierarztes. Die Reihenfolge, nämlich erst Fundmeldung und dann Tierarzt entscheidet darüber, ob man als Finder auf den Tierarztkosten sitzen bleibt und ob man sich wegen Unterschlagung einer Fundsache strafbar macht.

Um ein Fundtier handelt es sich, wenn sich das Tier verirrt hat bzw. dem Besitzer dauerhaft entlaufen ist oder wenn das Tier verloren gegangen und der Besitzer unbekannt ist. Im Gegensatz dazu gehören herrenlose Tiere niemanden. Das ist bei Wildtieren der Fall oder bei Tieren, an denen der Eigentümer sein Eigentum z.B. durch Aussetzen aufgegeben hat. Die Unterscheidung, ob es sich bei einem gefundenen Tier um ein Fundtier oder ein herrenloses Tier handelt, ist im Einzelfall sehr schwierig. Für die Übernahme der Tierarztkosten aber ist die Unterscheidung ausschlaggebend, da die Gemeinden sich nur um Fundtiere, nicht aber um herrenlose Tiere kümmern müssen.

Da das Aussetzen und unversorgte Zurücklassen eines Tieres gemäß §3 Nr. 3 des Tierschutzgesetztes verboten und mit einem Bußgeld bis 25.000 € belegt ist, geht man zu Gunsten des Eigentümers im Zweifelsfall davon aus, dass es sich um ein Fundtier handelt, bis das Gegenteil bewiesen ist. Gemäß §965 BGB ist der Finder verpflichtet, den Fund unverzüglich dem Eigentümer zu melden. Ist dieser unbekannt, so muss bei der zuständigen Behörde Anzeige erstattet werden. Zuständige Behörde ist zunächst das Fundbüro bei der jeweiligen Gemeinde bzw. der Stadt, in der das Tier gefunden wurde. Alternativ kann das Tier auch im Tierheim abgegeben werden und das Tierheim übernimmt dann die Fundanzeige. Außerhalb der Öffnungszeiten des Amtes oder des Tierheimes ist die Polizei zuständig, die die Anzeige aufnehmen muss! Rein rechtlich betrachtet muss die Fundanzeige vor dem Tierarztbesuch erfolgen, was allerdings aus tierschützerischer Sicht nicht immer zu befürworten ist. Die Gemeinden können ansonsten die Kostenübernahme verweigern, weil der Status "Fundtier" noch nicht eingetreten ist.

 

aus Praxis und Tierschutz (Tasso e.V. 09/2009)

 

 

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